Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Befugnissen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Erlass spezieller Lehrverpflichtungsverordnungen an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Was sie regelt
- Die Übertragung von Befugnissen zum Erlass besonderer Lehrverpflichtungsverordnungen.
- Die Zuständigkeit für diese Verordnungen für die jeweiligen Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
- Die gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Vorstände, wenn dies für einen Fachbereich gegeben ist.
Wen sie betrifft
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
- Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und ihre Fachbereiche.
- Die Vorstände der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse gemäß § 132a Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes.
- Die Befugnisse werden auf die Vorstände der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übertragen.
- Bei gemeinsamer Zuständigkeit mehrerer Vorstände für einen Fachbereich sind diese auch gemeinsam für den Erlass der Verordnung zuständig.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BMASÜbErlBesLVVOVBMASÜbErlBesLVVOV2025-08-14BGBl. I2025, Nr. 194Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Übertragung der Befugnisse zum Erlass von besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (+++ Textnachweis ab: 20.8.2025 +++)
BMASÜbErlBesLVVOVEingangsformelDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 132a Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist:
BMASÜbErlBesLVVOV§ 1Übertragung der BefugnisseDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung nach § 132a Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes für den jeweiligen Fachbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung auf 1.den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund,2.den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,3.den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.Soweit für einen Fachbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Vorstände besteht, sind diese Vorstände auch für den Erlass der besonderen Lehrverpflichtungsverordnung gemeinsam zuständig.
BMASÜbErlBesLVVOV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.