Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit. Sie überträgt diese Befugnis an bestimmte Behördenleiter.
Was es regelt
- Die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten.
- Die Ausübung des Rechts zur Entlassung von Bundesbeamten.
- Die Übertragung dieser Rechte an bestimmte nachgeordnete Behörden.
- Den Vorbehalt des Ministers, diese Rechte in besonderen Fällen selbst auszuüben.
Wen es betrifft
- Bundesbeamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) und entsprechende Beamte bis zur Anstellung.
- Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit (jetzt: Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit).
- Die Leiter bestimmter Bundesämter und Institute.
Eckpunkte
- Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 wird widerruflich übertragen.
- Diese Übertragung gilt für den Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes, den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, den Präsidenten des Paul-Ehrlich-Instituts und den Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst.
- Jeder dieser Leiter übt die Befugnis jeweils für seinen Geschäftsbereich aus.
- Der Bundesminister behält sich die Ernennung und Entlassung der genannten Beamten in besonderen Fällen vor.
📄 Gesetzestext
BMJFGErnAnO 19761976-08-26BGBl I1976, 2667Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und GesundheitStandGeändert durch Abschn. I AnO v. 9.12.1981 GMBl. 82, 62(+++ Textnachweis Geltung ab: 6.2.1982 +++)
Überschrift: Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit jetzt: Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
BMJFGErnAnO 1976I.Aufgrund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I. S. 1915) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) BBO und der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung -dem Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes -dem Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung -dem Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information -dem Präsidenten des Paul-Ehrlich-Instituts - Bundesamt für Sera und Impfstoffe - -dem Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst jeweils für ihren Geschäftsbereich.
BMJFGErnAnO 1976II.Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
BMJFGErnAnO 1976III.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
BMJFGErnAnO 1976SchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.