Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, welche Bezeichnungen und Kennzeichen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Sie basiert auf § 4 Absatz 2 Nummer 3a des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

  • Den Ausschluss bestimmter Bezeichnungen von der Eintragung als Warenzeichen.
  • Die Anwendung von § 4 Absatz 2 Nummer 3a des Warenzeichengesetzes.
  • Die Nicht-Eintragbarkeit von Namen der Lateinamerikanischen Freihandelszone.
  • Die Nicht-Eintragbarkeit von Namen und Kennzeichen der Europäischen Organisation für Kernforschung.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen anmelden möchten.
  • Die Lateinamerikanische Freihandelszone und die Europäische Organisation für Kernforschung.

Eckpunkte

  • Bezeichnungen der Lateinamerikanischen Freihandelszone (z.B. "Lateinamerikanische Freihandelszone", "ALALE", "LAFTA", "ALALC") sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Organisation für Kernforschung (z.B. "Europäische Organisation für Kernforschung", "CERN") sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Die Regelung erfolgt auf Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961.
  • Diese Bekanntmachung ergänzt eine frühere Bekanntmachung vom 16. Juni 1966.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4CERNBek1967-05-17BGBl I1967, 577Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

StandGeändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.7.1977 +++)

§4CERNBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen der Lateinamerikanischen Freihandelszone und die in der Anlage 2 wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Organisation für Kernforschung von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 390).

§4CERNBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4CERNBek

Anlage 1Bezeichnungen der Lateinamerikanischen Freihandelszone(Fundstelle: BGBl. I 1967, 578)Lateinamerikanische Freihandelszone Association Latino-Americaine de Libre Echange Latin American Free Trade Association Asociacion Latinoamericana de Libre Comercio Associacao Latino-Americana de Livre Comercio ALALE LAFTA ALALC

§4CERNBek

Anlage 2Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Organisation für KernforschungEuropäische Organisation für Kernforschung Organisation Europeenne pour la Recherche Nucleaire European Organization for Nuclear Research CERN (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1967, 578, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.