Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz durch den Austausch spezifischer Flurstücke.
Was es regelt
- Die Abtretung von Flurstücken von Nordrhein-Westfalen an Rheinland-Pfalz.
- Die Abtretung von Flurstücken von Rheinland-Pfalz an Nordrhein-Westfalen.
- Die Regelung der Rechtsfolgen der Gebietsänderungen und die Auseinandersetzung durch die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach Ratifikation und Austausch der Ratifikationsurkunden.
Wen es betrifft
- Das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Rheinland-Pfalz.
- Die Stadt Siegen, die Ortsgemeinde Mudersbach sowie die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände.
Eckpunkte
- Nordrhein-Westfalen tritt Flurstück 762 in Flur 1 sowie die Flurstücke 307, 308, 309, 178, 179, 296, 297 und 7 in Flur 2 der Gemarkung Niederschelden an Rheinland-Pfalz ab.
- Rheinland-Pfalz tritt die Flurstücke 621/2, 622/1 und 628/1 in Flur 2 der Gemarkung Mudersbach an Nordrhein-Westfalen ab.
- Vereinbarungen der Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
- Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Gesetzestext
GrÄndStVtr NW/
1991-01-30BGBl I1992, 15Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (+++ Textnachweis ab: 1.8.1991 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrNW/
Bek +++) GrÄndStVtr NW/
EingangsformelDas Land Nordrhein-Westfalen und das Land Rheinland-Pfalz schließen nachstehenden Staatsvertrag: GrÄndStVtr NW/
Art 1
Art 2
Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden. GrÄndStVtr NW/
Art 3(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
SchlußformelFür das Land Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für das Land Rheinland-Pfalz Der Ministerpräsident