Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz durch den Austausch spezifischer Flurstücke.
Was es regelt
- Die Abtretung von Flurstücken von Nordrhein-Westfalen an Rheinland-Pfalz.
- Die Abtretung von Flurstücken von Rheinland-Pfalz an Nordrhein-Westfalen.
- Die Regelung der Rechtsfolgen der Gebietsänderungen und die Auseinandersetzung durch die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach Ratifikation und Austausch der Ratifikationsurkunden.
Wen es betrifft
- Das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Rheinland-Pfalz.
- Die Stadt Siegen, die Ortsgemeinde Mudersbach sowie die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände.
Eckpunkte
- Nordrhein-Westfalen tritt Flurstück 762 in Flur 1 sowie die Flurstücke 307, 308, 309, 178, 179, 296, 297 und 7 in Flur 2 der Gemarkung Niederschelden an Rheinland-Pfalz ab.
- Rheinland-Pfalz tritt die Flurstücke 621/2, 622/1 und 628/1 in Flur 2 der Gemarkung Mudersbach an Nordrhein-Westfalen ab.
- Vereinbarungen der Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
- Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
📄 Gesetzestext
GrÄndStVtr NW/RP1991-01-30BGBl I1992, 15Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land
Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1991 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrNW/RPBek +++)
GrÄndStVtr NW/RPEingangsformelDas Land Nordrhein-Westfalen und das Land Rheinland-Pfalz schließen nachstehenden Staatsvertrag:
GrÄndStVtr NW/RPArt 1(1) Das Land Nordrhein-Westfalen tritt an das Land Rheinland-Pfalz aus dem Gebiet der Stadt Siegen das Flurstück 762 in Flur 1 sowie die Flurstücke 307, 308, 309, 178, 179, 296, 297 und 7 in Flur 2 der Gemarkung Niederschelden ab.
(2) Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Gebiet der Ortsgemeinde Mudersbach die Flurstücke 621/2, 622/1 und 628/1 in Flur 2 der Gemarkung Mudersbach ab.
GrÄndStVtr NW/RPArt 2Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
GrÄndStVtr NW/RPArt 3(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
GrÄndStVtr NW/RPSchlußformelFür das Land Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für das Land Rheinland-Pfalz Der Ministerpräsident
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.