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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt dem Beitritt Deutschlands zu einem internationalen Übereinkommen zu, das die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern regelt. Es ermöglicht die Schaffung einheitlicher Dokumente für wichtige persönliche Daten über Ländergrenzen hinweg.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PersStdAuszÜbkG1997-04-16BGBl II1997, 774Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus PersonenstandsbüchernStandZuletzt geändert durch Art. 87 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis ab: 22. 4.1997 +++) PersStdAuszÜbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: PersStdAuszÜbkGArt 1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlich deutschen Übersetzung veröffentlicht. PersStdAuszÜbkGArt 2(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die in die Formblätter einzutragenden Angaben zu erlassen. (2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates. PersStdAuszÜbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.