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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Anerkennung bestimmter Prüf- und Gewährzeichen sowie den Ausschluss von Bezeichnungen internationaler Organisationen als Warenzeichen. Sie dient der Umsetzung von Bestimmungen des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4CANBek1986-11-20BGBl I1986, 2095Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 29.11.1986 +++) WZG§4CANBekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in Kanada für ein Münzprogramm anläßlich der Olympischen Spiele 1988 in Calgary eingeführt sind. WZG§4CANBekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 2 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Intergovernmental Bureau for Informatics von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. WZG§4CANBekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 912). WZG§4CANBekSchlußformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4CANBekAnlage 1(Inhalt: Nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen,Fundstelle: BGBl I 1986, 2095) WZG§4CANBekAnlage 2(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)BezeichnungenAbkürzungenINTERGOVERNMENTAL BUREAU FOR INFORMATICS(englisch)IBIBUREAU INTERGOUVERNMENTAL POUR L'INFORMATIQUE(französisch)BIIOFICINA INTERGUBERNAMENTALPARA LA INFORMATICA(spanisch)OIIUFFICIO INTERGOVERNATIVO PER L'INFORMATICA(italienisch)UII KennzeichenFlagge(Inhalt: nicht darstellbares Kennzeichen)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)(Inhalt: nicht darstellbare Flagge)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.