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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Anerkennung bestimmter Prüf- und Gewährzeichen sowie den Ausschluss von Bezeichnungen internationaler Organisationen als Warenzeichen. Sie dient der Umsetzung von Bestimmungen des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

  • Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für ein Münzprogramm in Kanada.
  • Ausschluss von Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Intergovernmental Bureau for Informatics als Warenzeichen.
  • Die Anwendung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.

Wen es betrifft

  • Personen oder Organisationen, die Warenzeichen in Bezug auf das kanadische Münzprogramm oder die Bezeichnungen des Intergovernmental Bureau for Informatics verwenden möchten.
  • Das Intergovernmental Bureau for Informatics.

Eckpunkte

  • Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für ein Münzprogramm anlässlich der Olympischen Spiele 1988 in Calgary sind bekanntgemacht.
  • Die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Intergovernmental Bureau for Informatics sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Die Bekanntmachung bezieht sich auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
  • Die betroffenen Bezeichnungen des Intergovernmental Bureau for Informatics umfassen Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4

CANBek1986-11-20BGBl I1986, 2095Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 29.11.1986 +++)

§4CANBek

I.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in Kanada für ein Münzprogramm anläßlich der Olympischen Spiele 1988 in Calgary eingeführt sind.

§4CANBek

II.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 2 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Intergovernmental Bureau for Informatics von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

§4CANBek

III.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 912).

§4CANBek

SchlußformelDer Bundesminister der Justiz

§4CANBek

Anlage 1(Inhalt: Nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen,Fundstelle: BGBl I 1986, 2095)

§4CANBek

Anlage 2(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)BezeichnungenAbkürzungenINTERGOVERNMENTAL BUREAU FOR INFORMATICS(englisch)IBIBUREAU INTERGOUVERNMENTAL POUR L'INFORMATIQUE(französisch)BIIOFICINA INTERGUBERNAMENTALPARA LA INFORMATICA(spanisch)OIIUFFICIO INTERGOVERNATIVO PER L'INFORMATICA(italienisch)UII KennzeichenFlagge(Inhalt: nicht darstellbares Kennzeichen)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)(Inhalt: nicht darstellbare Flagge)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.