Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Anerkennung bestimmter Prüf- und Gewährzeichen sowie den Ausschluss von Bezeichnungen internationaler Organisationen als Warenzeichen. Sie dient der Umsetzung von Bestimmungen des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für ein Münzprogramm in Kanada.
- Ausschluss von Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Intergovernmental Bureau for Informatics als Warenzeichen.
- Die Anwendung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die Warenzeichen in Bezug auf das kanadische Münzprogramm oder die Bezeichnungen des Intergovernmental Bureau for Informatics verwenden möchten.
- Das Intergovernmental Bureau for Informatics.
Eckpunkte
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für ein Münzprogramm anlässlich der Olympischen Spiele 1988 in Calgary sind bekanntgemacht.
- Die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Intergovernmental Bureau for Informatics sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Die Bekanntmachung bezieht sich auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Die betroffenen Bezeichnungen des Intergovernmental Bureau for Informatics umfassen Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch.
📄 Gesetzestext
WZG§4CANBek1986-11-20BGBl I1986, 2095Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 29.11.1986 +++)
WZG§4CANBekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in Kanada für ein Münzprogramm anläßlich der Olympischen Spiele 1988 in Calgary eingeführt sind.
WZG§4CANBekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 2 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Intergovernmental Bureau for Informatics von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
WZG§4CANBekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 912).
WZG§4CANBekSchlußformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4CANBekAnlage 1(Inhalt: Nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen,Fundstelle: BGBl I 1986, 2095)
WZG§4CANBekAnlage 2(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)BezeichnungenAbkürzungenINTERGOVERNMENTAL BUREAU FOR INFORMATICS(englisch)IBIBUREAU INTERGOUVERNMENTAL POUR L'INFORMATIQUE(französisch)BIIOFICINA INTERGUBERNAMENTALPARA LA INFORMATICA(spanisch)OIIUFFICIO INTERGOVERNATIVO PER L'INFORMATICA(italienisch)UII
KennzeichenFlagge(Inhalt: nicht darstellbares Kennzeichen)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)(Inhalt: nicht darstellbare Flagge)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.