Dieses Gesetz passt die Höhe von drei verschiedenen finanziellen Beträgen an, die im Sozialgesetzbuch IX geregelt sind: die Ausgleichsabgabe, die Eigenbeteiligung für die Beförderung schwerbehinderter Menschen und die Kostenübernahme für Kinderbetreuung.
AT 24.12.2015 B2Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 145 Absatz 1 Satz 4 SGB IX) und der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 54 Absatz 3 SGB IX) (+++ Textnachweis ab: 24.12.2015 +++) §77Abs3/§145Abs1/§54Abs3SGB9Bek(XXXX)1.
Dezember 2011 (BAnz. S. 4624) angepassten monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 77 Absatz 2 SGB IX) ab dem
Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 SGB IX beträgt die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen (§ 145 Absatz 1 Satz 3 SGB IX) ab dem 1. Januar 2016 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr.3.
Januar 2016 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden. §77Abs3/§145Abs1/§54Abs3SGB9BekSchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.