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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert über amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus dem Irak und Zypern sowie über ein Kennzeichen der International Joint Commission, das nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4IRQ/CYPBek1988-03-04BGBl I1988, 232Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 16. 3.1988 +++) WZG§4IRQ/CYPBekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die -in der Republik Irak für Waren jeder Art (Anlage 1) und -in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anlage 2) eingeführt sind. Das in der Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158) wiedergegebenen Kennzeichens. WZG§4IRQ/CYPBekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen -der International Joint Commission (Anlage 3) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist. WZG§4IRQ/CYPBekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158). WZG§4IRQ/CYPBekSchlußformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4IRQ/CYPBekAnlage 1Nationales Gütezeichen der Republik IrakFundstelle: BGBl. I 1988, 232) WZG§4IRQ/CYPBekAnlage 2Prüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche ErzeugnisseFundstelle: BGBl. I 1988, 233) WZG§4IRQ/CYPBekAnlage 3Kennzeichen der International Joint CommissionFundstelle: BGBl. I 1988, 233)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.