Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert über amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus dem Irak und Zypern sowie über ein Kennzeichen der International Joint Commission, das nicht als Warenzeichen eingetragen werden darf.
Was es regelt
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus dem Irak für Waren jeder Art.
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- Ein Kennzeichen der International Joint Commission, das von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
- Das Ersetzen eines zyprischen Kennzeichens durch ein neues.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die Waren aus dem Irak importieren oder exportieren.
- Personen und Unternehmen, die frische landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Zypern exportieren.
- Jeden, der Warenzeichen eintragen lassen möchte, insbesondere im Hinblick auf das Kennzeichen der International Joint Commission.
Eckpunkte
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus dem Irak gelten für Waren jeder Art (Anlage 1).
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus Zypern gelten für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anlage 2).
- Das Kennzeichen der International Joint Commission (Anlage 3) ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Ein in Anlage 2 wiedergegebenes Kennzeichen ersetzt ein früheres Kennzeichen aus einer Bekanntmachung vom 3. April 1987.
📄 Gesetzestext
WZG§4IRQ/CYPBek1988-03-04BGBl I1988, 232Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 16. 3.1988 +++)
WZG§4IRQ/CYPBekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die -in der Republik Irak für Waren jeder Art (Anlage 1) und -in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anlage 2) eingeführt sind. Das in der Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158) wiedergegebenen Kennzeichens.
WZG§4IRQ/CYPBekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen -der International Joint Commission (Anlage 3) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
WZG§4IRQ/CYPBekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158).
WZG§4IRQ/CYPBekSchlußformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4IRQ/CYPBekAnlage 1Nationales Gütezeichen der Republik IrakFundstelle: BGBl. I 1988, 232)
WZG§4IRQ/CYPBekAnlage 2Prüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche ErzeugnisseFundstelle: BGBl. I 1988, 233)
WZG§4IRQ/CYPBekAnlage 3Kennzeichen der International Joint CommissionFundstelle: BGBl. I 1988, 233)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.