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Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Funktion einer Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, um Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland zu verwalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AuslVerbindlG1933-06-09RGBl I1933, 349Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem AuslandStandGeändert durch Art. 4 G v. 18.3.1975 I 705(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1975 +++) AuslVerbindlGEingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: AuslVerbindlG§ 1- AuslVerbindlG§ 2(1) Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet. Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe. (2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt. (3) Von den Steuern, die das Reich, die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit. AuslVerbindlG§ 3Die eingezahlten Beträge ... werden den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben. Die Ansprüche der Gläubiger aus der Gutschrift bestimmen sich nach Grundsätzen, die in der Satzung der Konversionskasse festgelegt werden. ... AuslVerbindlG(XXXX) §§ 4 bis 6 AuslVerbindlG§ 7(1) Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. ... (2) AuslVerbindlG§ 8Das Gesetz tritt am 1. Juli 1933 in Kraft; ... .

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.