Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt das Prioritätsrecht für deutsche Anmelder von Patenten, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern in Ecuador. Sie stellt sicher, dass deutsche Erfindungen, die zuerst beim Deutschen Patentamt angemeldet wurden, in Ecuador ein vergleichbares Prioritätsrecht genießen.
Was es regelt
- Prioritätsrechte für Patentanmeldungen in Ecuador.
- Prioritätsrechte für Gebrauchsmusteranmeldungen in Ecuador.
- Prioritätsrechte für Geschmacksmusteranmeldungen in Ecuador.
Wen es betrifft
- Deutsche, die eine Erfindung, ein Gebrauchsmuster oder ein Geschmacksmuster beim Deutschen Patentamt anmelden.
- Deutsche, die anschließend eine entsprechende Anmeldung in Ecuador vornehmen.
Eckpunkte
- Deutsche genießen ein Prioritätsrecht für eine Patentanmeldung in Ecuador, wenn die Erfindung zuerst beim Deutschen Patentamt angemeldet wurde.
- Das Prioritätsrecht ist nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar.
- Gleiches gilt für Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusteranmeldungen in Ecuador, basierend auf einer entsprechenden Anmeldung beim Deutschen Patentamt.
📄 Gesetzestext
PatG§41Abs2Bek 95-041995-04-10BGBl I1995, 534Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 27.4.1995 +++)
PatG§41Abs2Bek 95-04(XXXX)Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) und des § 7b Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 13 Abs. 1 und 2 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) eingefügt worden sind, und des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes wird bekanntgemacht: Deutsche genießen auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung zum Patent beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung in Ecuador ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.Gleiches gilt für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Ecuador auf Grund einer Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt und für eine Geschmacksmusteranmeldung in Ecuador auf Grund einer Geschmacksmusteranmeldung beim Deutschen Patentamt.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Januar 1995 (BGBl. I S. 25).
Die Bundesministerin der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.