Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und passt bestehende Regelungen an.
Was es regelt
- Die Anwendung von § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen für Kredite, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden.
- Ausnahmen für Inhaber von Kreditinstituten, die als Einzelkaufmann betrieben werden.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute und deren Inhaber.
- Personen, die Kredite vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben.
Eckpunkte
- § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der neuen Fassung gilt für Altkredite ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Kündigung oder Fälligkeit.
- Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für Inhaber eines als Einzelkaufmann betriebenen Kreditinstituts, die dies bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes waren.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
- Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
📄 Gesetzestext
KredWGÄndG 21976-03-24BGBl I1976, 725Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das KreditwesenStandGeändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1985 +++)
KredWGÄndG 2010Art 1
KredWGÄndG 2020Art 2Übergangsvorschriften
KredWGÄndG 2020Art 2§ 1-
KredWGÄndG 2020Art 2§ 2Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird.
KredWGÄndG 2020Art 2§ 3-
KredWGÄndG 2020Art 2§ 4(1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.
(2)
KredWGÄndG 2020Art 2§ 5-
KredWGÄndG 2030Art 3
KredWGÄndG 2040Art 4
KredWGÄndG 2050Art 5Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
KredWGÄndG 2060Art 6InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.