Diese Verordnung verlängert die Anmeldefrist für bestimmte deutsche Auslandsbonds, die im Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds genannt sind.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete Frist wird für die im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.