Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörden das Bundeseisenbahnvermögen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor Gericht vertreten. Sie legt fest, welche Dienststellen für die gerichtliche Vertretung zuständig sind.
Was es regelt
- Die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens.
- Die Zuständigkeit bestimmter Dienststellen für diese Vertretung.
- Ausnahmen von dieser Zuständigkeit.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Das Bundeseisenbahnvermögen.
- Beamte, die Klagen gegen das Bundeseisenbahnvermögen erheben.
Eckpunkte
- Die Dienststellen Berlin, Essen, Frankfurt (Main), Hannover, Karlsruhe, Köln, München und Nürnberg des Bundeseisenbahnvermögens sind zur gerichtlichen Vertretung berufen.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn die erste Entscheidung dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens zusteht.
- Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens behält sich die gerichtliche Vertretung im Einzelfall vor.
- Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BEBeamtAnO 19991999-03-18BGBl I1999, 943Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1999 +++)
BEBeamtAnO 1999EingangsformelAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, ordne ich an:
BEBeamtAnO 1999I.Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen:
- Dienststelle Berlin,
- Dienststelle Essen,
- Dienststelle Frankfurt (Main),
- Dienststelle Hannover,
- Dienststelle Karlsruhe,
- Dienststelle Köln,
- Dienststelle München,
- Dienststelle Nürnberg
des Bundeseisenbahnvermögens. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht. Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.
BEBeamtAnO 1999II.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.
BEBeamtAnO 1999SchlußformelBundeseisenbahnvermögen Der Präsident
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