Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz der Urheberrechte von US-Bürgern in Deutschland, basierend auf der Gegenseitigkeit des Schutzes für deutsche Urheberrechte in den USA.
Was es regelt
- Den gesetzlichen Schutz für Urheberrechte von US-Bürgern in Deutschland.
- Den Umfang dieses Schutzes, der sich nach einem Übereinkommen von 1892 richtet.
- Die Behandlung von Werken, die zwischen dem 1. August 1914 und dem 2. Juli 1921 entstanden sind.
- Die Anpassung des Schutzes bei Änderungen des deutschen Urheberrechtsschutzes in den USA.
Wen es betrifft
- Angehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, die Urheberrechte besitzen.
- Personen, die vor dem 18. Dezember 1919 Rechte durch Vervielfältigung oder Verbreitung erworben haben.
Eckpunkte
- US-Bürger genießen in Deutschland den gesetzlichen Schutz für ihre Urheberrechte an Werken der Literatur, Kunst und Photographie.
- Der Schutzumfang entspricht dem im Übereinkommen vom 15. Januar 1892 festgelegten Umfang.
- Werke, die zwischen dem 1. August 1914 und dem 2. Juli 1921 entstanden sind, sind ebenfalls geschützt.
- Rechte, die vor dem 18. Dezember 1919 durch Vervielfältigung oder Verbreitung erworben wurden, bleiben unberührt.
Gesetzestext
Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von AmerikaStandGeändert durch Art. 217 V v. 31.8.2015 I 1474
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
§ 1
Die Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika genießen für ihre Urheberrechte an Werken der Literatur, der Kunst und der Photographie, im Hinblick auf die in den Vereinigten Staaten von Amerika den Angehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugesicherte gleiche Stellung, in der Bundesrepublik Deutschland den gesetzlichen Schutz in dem in dem Übereinkommen vom
- Januar 1892 (Reichsgesetzbl. S. 473) bezeichneten Umfang. Dies gilt insbesondere auch für die in der Zeit zwischen dem
- August 1914 und dem
- Juli 1921 entstandenen Werke; doch bleiben die Rechte unberührt, die ein anderer durch die Vervielfältigung oder Verbreitung eines solchen Werkes vor dem
- Dezember 1919 erworben haben sollte.
§ 2
Inwieweit im Falle einer Änderung des Schutzes der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung des in § 1 vorgesehenen Schutzes für die Angehörigen der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland eintritt, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.