Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung der Befugnis, über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen zu entscheiden.
Was es regelt
- Die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren.
- Die Ausübung der Befugnis, über die Versagung von Jubiläumszuwendungen zu entscheiden.
- Die Zuständigkeiten für diese Entscheidungen innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Finanzen.
Wen es betrifft
- Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen.
- Bestimmte Präsidenten und Oberfinanzpräsidenten, denen die Entscheidungsbefugnis übertragen wird.
Eckpunkte
- Die Befugnis wird auf Grundlage des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 übertragen.
- Die Befugnis wird unter anderem an den Präsidenten des Bundesfinanzhofes, den Präsidenten der Bundesschuldenverwaltung und die Oberfinanzpräsidenten für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen.
- Für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und das Zollkriminalinstitut in Köln ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Köln zuständig.
- Für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach (Main) ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt zuständig.
📄 Gesetzestext
BMFJubAnO1962-10-12BAnz1962, Nr 207Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über
Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministers der
Finanzen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BMFJubAnOI.(1) Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden, dem Präsidenten des Bundesfinanzhofes für seinen Geschäftsbereich,dem Präsidenten der Bundesschuldenverwaltung für seinen Geschäftsbereich,den Oberfinanzpräsidenten für ihren Geschäftsbereich,dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein für seinen Geschäftsbereich.
(2) Die dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln.
(3) Die dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Frankfurt übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach (Main).
BMFJubAnOII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 4. August 1962 in Kraft.
BMFJubAnOSchlußformelDer Bundesminister der Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.