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Gesetz zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ergänzt ein früheres Gesetz zur Förderung der deutschen Wirtschaft, indem es den Betrag für Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen erhöht.

Was es regelt

  • Die Erhöhung eines festgesetzten Betrags für Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen.
  • Die Verwaltung dieser Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen.
  • Die gemeinsame Ausübung bestimmter Befugnisse durch Bundesminister.
  • Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.

Wen es betrifft

  • Die deutsche Wirtschaft, die durch Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen gefördert wird.
  • Die Bundesschuldenverwaltung und die beteiligten Bundesminister.

Eckpunkte

  • Der Betrag von zweihundert Millionen Deutsche Mark wird um zweihundert Millionen Deutsche Mark auf vierhundert Millionen Deutsche Mark erhöht.
  • Die Verwaltung der Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen erfolgt durch die Bundesschuldenverwaltung.
  • Befugnisse des Bundesministers der Finanzen werden gemeinsam mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgeübt.
  • Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
Gesetzestext
Gesetzestext

ERPBürgschG

  1. ERP-BürgschG1957-05-17BGBl I1957, 517Gesetz zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (+++ Textnachweis Geltung ab:
  2. 1.1964 +++) ERPBürgschG 2§ 1

(1)Der in § 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft vom 6. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 365) festgesetzte Betrag von zweihundert Millionen Deutsche Mark wird um zweihundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens auf vierhundert Millionen Deutsche Mark erhöht.
(2)Die gemäß vorstehenden Vorschriften zu übernehmenden Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. Befugnisse, die danach dem Bundesminister der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit gemeinsam ausgeübt. § 1 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt Bundesminister für Wirtschaft ERPBürgschG 2§ 2Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. ERPBürgschG 2§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.