Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Stiftung von Truppenfahnen für die Bundeswehr als äußeres Zeichen gemeinsamer Pflichterfüllung. Sie legt fest, wie diese Fahnen auszusehen haben und welche Elemente sie enthalten müssen.
Was sie regelt
- Die Stiftung von Truppenfahnen für Bataillone und entsprechende Verbände.
- Das Aussehen und die Beschaffenheit der Truppenfahnen, einschließlich Material und Maße.
- Die Gestaltung des Fahnenstocks und seiner Spitze.
- Die Anbringung und Beschriftung des Fahnenbandes.
Wen es betrifft
- Bataillone und entsprechende Verbände der Bundeswehr.
- Der Bundesminister der Verteidigung, der für die Durchführung zuständig ist.
Eckpunkte
- Die Truppenfahne ist die Bundesdienstflagge in quadratischer Form (100 x 100) aus schwerem Seidenstoff.
- Der Bundesadler auf der Fahne ist gestickt.
- Das Fahnentuch ist mit schwarz-rot-goldener Kordel und goldenen Fransen eingefasst.
- Ein Metallring am schwarzen Fahnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteils, und die Spitze des Fahnenstocks ist ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen Kreuz.
📄 Gesetzestext
BwFahnAnO1964-09-18BGBl I1964, 817Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr
(+++ Textnachweis ab: 20.10.1964 +++)
BwFahnAnOEingangsformelAls äußeres Zeichen gemeinsamer Pflichterfüllung im Dienst für Volk und Staat stifte ich für Bataillone und entsprechende Verbände Truppenfahnen in den Farben schwarz-rot-gold mit Bundesadler.
BwFahnAnO§ 1Die Truppenfahne ist die Bundesdienstflagge in quadratischer Form (100 x 100) aus schwerem Seidenstoff. Der Bundesadler ist gestickt. Das Fahnentuch ist mit schwarz-rot-goldener Kordel und goldenen Fransen eingefaßt.
BwFahnAnO§ 2(1) Das Fahnentuch ist an einem schwarzen Fahnenstock befestigt. Ein Metallring um den Fahnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteils.
(2) Die Spitze des Fahnenstocks ist ausgebildet als ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen Kreuz in der Mitte.
BwFahnAnO§ 3(1) Das mit schmalem Goldstreifen gefaßte Fahnenband in der Waffenfarbe des Truppenteils ist am Fahnenstock angebracht.
(2) Auf dem Fahnenband ist das Emblem der Teilstreitkraft und die Bezeichnung des jeweiligen Truppenteils eingestickt.
BwFahnAnO§ 4Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die zu dieser Anordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
BwFahnAnOSchlußformelDer Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.