Kurz gesagt
Dieses Gesetz reformiert das Betriebsverfassungsgesetz und dient der Umsetzung bestimmter EU-Richtlinien zum Schutz von Arbeitnehmeransprüchen und zur Gleichbehandlung.
Was es regelt
- Die Anpassung von Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmeransprüchen bei Unternehmensübergängen.
- Die Festlegung eines Rahmens für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
- Die Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, insbesondere bei Übergängen von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen.
- Betriebsräte, insbesondere bei deren Neuwahl.
Eckpunkte
- Artikel 1 Nr. 18 setzt Artikel 6 der Richtlinie 2001/23/EG um.
- Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe a setzt teilweise die Richtlinie 2000/78/EG um.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes neu bekannt machen.
- Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Für bestehende Betriebsräte gelten Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst bei deren Neuwahl.
📄 Gesetzestext
BetrVRG2001-07-23BGBl I2001, 1852BetrVerf-ReformgesetzGesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes Art. 1 Nr. 18 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebstellen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16). Art. 1 Nr. 51 Buchstabe a dient teilweise der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).
(+++ Textnachweis ab: 28. 7.2001 +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 301L0023) EGRL 78/2000 (CELEX Nr: 300L0078) +++)
BetrVRG(XXXX) Art 1 bis 12(weggefallen)
BetrVRGArt 13Neufassung des BetriebsverfassungsgesetzesDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
BetrVRGArt 14InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte gilt Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst bei deren Neuwahl.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.