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Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2013 gültigen Beträge fest, die bei der Berechnung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe nach § 115 der Zivilprozessordnung abgezogen werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

* Erwachsene: 354 Euro

* Jugendliche (15. bis 18. Lebensjahr): 338 Euro

* Kinder (7. bis 14. Lebensjahr): 296 Euro

* Kinder (bis 6. Lebensjahr): 257 Euro

📄 Gesetzestext
PKHB 2013PKHB 20132013-01-09BGBl I2013, 81Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 23.1.2013 +++) PKHB 2013(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht: Die ab dem 1. Januar 2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 201 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 442 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 354 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 338 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 Euro. PKHB 2013SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.