Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2013 gültigen Beträge fest, die bei der Berechnung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe nach § 115 der Zivilprozessordnung abgezogen werden.
Was es regelt
- Die Höhe der abzugsfähigen Beträge vom Einkommen einer Partei.
- Spezifische Beträge für Parteien mit Erwerbseinkommen.
- Abzüge für die Partei selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Abzüge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, gestaffelt nach Alter.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, die Unterhaltspflichten gegenüber anderen haben.
Eckpunkte
- Für Parteien mit Erwerbseinkommen werden 201 Euro vom Einkommen abgezogen.
- Für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner werden 442 Euro abgezogen.
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person werden altersabhängig folgende Beträge abgezogen:
* Erwachsene: 354 Euro
* Jugendliche (15. bis 18. Lebensjahr): 338 Euro
* Kinder (7. bis 14. Lebensjahr): 296 Euro
* Kinder (bis 6. Lebensjahr): 257 Euro
Gesetzestext
Gesetzestext
PKHB 2013PKHB 20132013-01-09BGBl I2013, 81Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 23.1.2013 +++) PKHB 2013(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht: Die ab dem
- Januar 2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 201 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 442 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 354 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 338 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 296 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 Euro. PKHB 2013SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz