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Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2013 gültigen Beträge fest, die bei der Berechnung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe nach § 115 der Zivilprozessordnung abgezogen werden.

Was es regelt

  • Die Höhe der abzugsfähigen Beträge vom Einkommen einer Partei.
  • Spezifische Beträge für Parteien mit Erwerbseinkommen.
  • Abzüge für die Partei selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
  • Abzüge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, gestaffelt nach Alter.

Wen es betrifft

  • Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Personen, die Unterhaltspflichten gegenüber anderen haben.

Eckpunkte

  • Für Parteien mit Erwerbseinkommen werden 201 Euro vom Einkommen abgezogen.
  • Für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner werden 442 Euro abgezogen.
  • Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person werden altersabhängig folgende Beträge abgezogen:

* Erwachsene: 354 Euro

* Jugendliche (15. bis 18. Lebensjahr): 338 Euro

* Kinder (7. bis 14. Lebensjahr): 296 Euro

* Kinder (bis 6. Lebensjahr): 257 Euro

Gesetzestext
Gesetzestext

PKHB 2013PKHB 20132013-01-09BGBl I2013, 81Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 23.1.2013 +++) PKHB 2013(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht: Die ab dem
  2. Januar 2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 201 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 442 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 354 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des
  3. bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres 338 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres 296 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 Euro. PKHB 2013SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.