Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit. Es legt fest, wie Kosten für bestimmte Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung zwischen deutschen Trägern erstattet und umgelegt werden.
Was es regelt
- Die Erstattung von Kosten für Sachleistungen der Krankenversicherung durch deutsche Unfallversicherungsträger.
- Die Umlage dieser Kosten sowie weiterer Aufwendungen der Unfallversicherungsträger.
- Die Zuständigkeit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. für die Durchführung der Erstattung und Umlage.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Träger der Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland.
- Deutsche Träger der Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Wenn ein Krankenversicherungsträger in Deutschland Sachleistungen gemäß Artikel 20 Abs. 1 und 2 des Abkommens gewährt, müssen die deutschen Unfallversicherungsträger die Kosten erstatten.
- Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt.
- Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. ist die Verbindungsstelle für die Unfallversicherung und führt die Erstattung und Umlage durch.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin dies feststellt.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale SicherheitStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 24.1.1979 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
-
Art 2
(weggefallen)
Art 3(1) In den Fällen, in denen nach Artikel 20 Abs.
1 und 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ein Träger der Krankenversicherung Sachleistungen gewährt, haben ihm die deutschen Träger der Unfallversicherung die Kosten für diese Leistungen zu erstatten.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.