Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit. Es legt fest, wie Kosten für bestimmte Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung zwischen deutschen Trägern erstattet und umgelegt werden.
Was es regelt
- Die Erstattung von Kosten für Sachleistungen der Krankenversicherung durch deutsche Unfallversicherungsträger.
- Die Umlage dieser Kosten sowie weiterer Aufwendungen der Unfallversicherungsträger.
- Die Zuständigkeit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. für die Durchführung der Erstattung und Umlage.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Träger der Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland.
- Deutsche Träger der Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Wenn ein Krankenversicherungsträger in Deutschland Sachleistungen gemäß Artikel 20 Abs. 1 und 2 des Abkommens gewährt, müssen die deutschen Unfallversicherungsträger die Kosten erstatten.
- Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt.
- Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. ist die Verbindungsstelle für die Unfallversicherung und führt die Erstattung und Umlage durch.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin dies feststellt.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkSWEG1977-07-29BGBl II1977, 664Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale SicherheitStandZuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 6 G v. 27.4.2002 I 1464 (+++ Textnachweis Geltung ab: 24.1.1979 +++)
SozSichAbkSWEGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkSWEGArt 1-
SozSichAbkSWEGArt 2(weggefallen)
SozSichAbkSWEGArt 3(1) In den Fällen, in denen nach Artikel 20 Abs. 1 und 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ein Träger der Krankenversicherung Sachleistungen gewährt, haben ihm die deutschen Träger der Unfallversicherung die Kosten für diese Leistungen zu erstatten.
(2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt auch für die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger nach Artikel 20 Abs. 3 des Abkommens und Nummer 13 des Schlußprotokolls zum Abkommen. Die Erstattung und Umlage führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. als Verbindungsstelle für die Unfallversicherung durch.
SozSichAbkSWEGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
SozSichAbkSWEGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.