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Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung und regelt die Festschreibung sowie Verminderung von Beitragssätzen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BeitrEntlKrG1996-11-01BGBl I1996, 1631Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1997 +++) Das G wurde als Artikel 1 G v. 1.11.1996 I 1631 (BeitrEntlG 860-5-15/1) vom Bundestag beschlossen und ist gem. Art. 5 dieses G mWv 1.1.1997 in Kraft getreten. § 1 ist mWv 10.5.1996 in Kraft getreten. BeitrEntlKrG§ 1Beitragsfestschreibung(1) Bis zum 31. Dezember 1996 sind Beitragssatzanhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Satzungsänderungen vor dem 10. Mai 1996 genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Satzungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 sowie die §§ 221, 222 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwingend erforderlich sind. BeitrEntlKrG§ 2Beitragsverminderung(1) Die Beitragssätze nach den §§ 241 bis 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermindern sich zum 1. Januar 1997 um 0,4 Beitragssatzpunkte. (2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.