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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den gegenseitigen Schutz von Warenzeichen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Sie stellt sicher, dass Warenzeichen aus beiden Ländern im jeweils anderen Land denselben gesetzlichen Schutz genießen wie inländische Warenzeichen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35Bek 1994-03-171994-03-17BGBl I1994, 639Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 31. 3.1994 +++) WZG§35Bek 1994-03-17(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Wirtschafts- und Handelsministeriums der Vereinigten Arabischen Emirate bekanntgemacht: Deutsche Warenzeichen werden in den Vereinigten Arabischen Emiraten in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Arabischen Emiraten anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß dieses Zeichen für sie in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden ist.Damit sind Warenzeichen von Anmeldern aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in der Bundesrepublik Deutschland in demselben Umfang wie inländische Warenzeichen zum gesetzlichen Schutz zugelassen (§ 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes). Anmelder von Warenzeichen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten brauchen auch nicht den Nachweis zu erbringen, daß das angemeldete Zeichen für sie bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten eingetragen worden ist (§ 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes). WZG§35Bek 1994-03-17SchlussformelBundesministerium der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.