Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer die Befugnis hat, Beamte der Deutschen Bundesbahn zu ernennen und zu entlassen. Sie überträgt diese Befugnis auf bestimmte Führungspersonen innerhalb der Bundesbahn.
Was es regelt
- Die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Beamten der Deutschen Bundesbahn.
- Die Ausübung des Rechts zur Entlassung von Beamten der Deutschen Bundesbahn.
- Die Übertragung dieser Rechte auf spezifische Dienststellenleiter.
Wen es betrifft
- Beamte der Deutschen Bundesbahn der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) und entsprechende Beamte bis zur Anstellung.
- Die Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, der Zentralen Verkaufsleitung und des Bundesbahn-Sozialamtes sowie der Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung.
Eckpunkte
- Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 wird übertragen.
- Diese Befugnis gilt auch für entsprechende Beamte bis zur Anstellung.
- Die Übertragung erfolgt an die Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, der Zentralen Verkaufsleitung und des Bundesbahn-Sozialamtes sowie den Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung.
- Die Deutsche Bundesbahn behält sich das Recht vor, im Einzelfall selbst Ernennungen und Entlassungen vorzunehmen.
📄 Gesetzestext
BBahnErnAnO 19751975-08-20BGBl I1975, 2479Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Deutschen
Bundesbahn
(+++ Textnachweis ab: 1. 9.1975 +++)
BBahnErnAnO 1975I.Auf Grund der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915) und der Anordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr vom 7. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2185) übertragen wir die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) und der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung - je für ihren Geschäftsbereich - auf
die Präsidenten
der Bundesbahndirektionen,
der Zentralen Transportleitung,
der Bundesbahn-Zentralämter,
der Zentralen Verkaufsleitung und des Bundesbahn-Sozialamtes sowie
den Direktor
der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung.
BBahnErnAnO 1975II.Wir behalten uns im Einzelfall die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I genannten Bundesbahnbeamten vor.
BBahnErnAnO 1975III.Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1975 in Kraft.
BBahnErnAnO 1975SchlußformelDeutsche Bundesbahn
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.