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Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens vom 23. Juni 1969 in deutsches Recht. Es regelt die Anerkennung und Anwendung von Schiffsvermessungsdokumenten und -zahlen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
IntSchVermÜbkG1975-01-22BGBl II1975, 65Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969StandZuletzt geändert durch Art. 566 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++) IntSchVermÜbkGArt 1- IntSchVermÜbkGArt 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlagen I - Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen - und II - Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) - zum Übereinkommen, die von den Vertragsregierungen nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen wurden und die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. IntSchVermÜbkG(XXXX) Art 3 u. 4 IntSchVermÜbkGArt 5Vorschriften, die an den Brutto- oder Nettoraumgehalt von Schiffen in Registertonnen (BRT oder NRT) Rechtsfolgen knüpfen, sind auf Schiffe, die einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) nach Anlage II zum Übereinkommen mit sich führen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der Bruttoregistertonnen (BRT) der Bruttoraumzahl, die Zahl der Nettoregistertonnen (NRT) der Nettoraumzahl entspricht, sofern diese Vorschriften nichts anderes bestimmen. IntSchVermÜbkGArt 6- IntSchVermÜbkGArt 7(weggefallen) IntSchVermÜbkGArt 8(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.