Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens vom 23. Juni 1969 in deutsches Recht. Es regelt die Anerkennung und Anwendung von Schiffsvermessungsdokumenten und -zahlen.
Was es regelt
- Die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
- Die Anwendung von Vorschriften, die an den Brutto- oder Nettoraumgehalt von Schiffen in Registertonnen Rechtsfolgen knüpfen.
- Die Gleichsetzung von Bruttoregistertonnen (BRT) mit Bruttoraumzahl und Nettoregistertonnen (NRT) mit Nettoraumzahl für Schiffe mit einem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969).
Wen es betrifft
- Schiffe, die einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) mit sich führen.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens in Kraft setzen, wenn diese von den Vertragsregierungen angenommen wurden und sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten.
- Für Schiffe mit einem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) entspricht die Zahl der Bruttoregistertonnen (BRT) der Bruttoraumzahl und die Zahl der Nettoregistertonnen (NRT) der Nettoraumzahl, es sei denn, andere Vorschriften bestimmen etwas anderes.
- Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
IntSchVermÜbkG1975-01-22BGBl II1975, 65Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23.
Juni 1969StandZuletzt geändert durch Art. 566 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++)
IntSchVermÜbkGArt 1-
IntSchVermÜbkGArt 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlagen I - Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen - und II - Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) - zum Übereinkommen, die von den Vertragsregierungen nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen wurden und die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.
IntSchVermÜbkG(XXXX) Art 3 u. 4
IntSchVermÜbkGArt 5Vorschriften, die an den Brutto- oder Nettoraumgehalt von Schiffen in Registertonnen (BRT oder NRT) Rechtsfolgen knüpfen, sind auf Schiffe, die einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) nach Anlage II zum Übereinkommen mit sich führen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der Bruttoregistertonnen (BRT) der Bruttoraumzahl, die Zahl der Nettoregistertonnen (NRT) der Nettoraumzahl entspricht, sofern diese Vorschriften nichts anderes bestimmen.
IntSchVermÜbkGArt 6-
IntSchVermÜbkGArt 7(weggefallen)
IntSchVermÜbkGArt 8(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.