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Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt zu, das den Sitz des Fonds in Deutschland regelt. Es legt fest, dass dieses Abkommen in Kraft tritt und welche Auswirkungen es auf bestimmte Sozialversicherungsfragen hat.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zum Abkommen über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt.
  • Die Veröffentlichung des Abkommens und der dazugehörigen Erklärungen.
  • Die Auswirkungen einer Befreiung von Pflichtbeiträgen zur Sozialen Sicherheit auf die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten.
  • Das Inkrafttreten dieses Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland und den Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt.
  • Personen, die in Artikel 18 des Abkommens genannt sind und von Pflichtbeiträgen zur Sozialen Sicherheit befreit werden.

Eckpunkte

  • Dem Abkommen vom 29. Juni 2012 wird zugestimmt.
  • Eine Befreiung von Pflichtbeiträgen zur Sozialen Sicherheit schließt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten nicht aus.
  • Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  • Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach Artikel 24 Absatz 2 ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfa

(+++ Textnachweis ab: 30.11.2012 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1Dem in Berlin am 29.

Juni 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt wird zugestimmt. Das Abkommen mit den im Wege des Notenwechsels abgegebenen Erklärungen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Eine Befreiung der in Artikel 18 des Abkommens genannten Personen von den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland über Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist keine Regelung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften, die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ausschließt.

Art 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.