Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bekanntmachung von Patentinformationszentren, die berechtigt sind, Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen. Es benennt konkret die Universität Kaiserslautern-Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT) als solches Zentrum.
Was es regelt
- Die Berechtigung von Patentinformationszentren zur Entgegennahme von Patentanmeldungen.
- Die Berechtigung von Patentinformationszentren zur Entgegennahme von Gebrauchsmusteranmeldungen.
- Die Bestimmung der Universität Kaiserslautern-Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT) als Patentinformationszentrum.
- Die Veröffentlichung weiterer Einzelheiten zur Entgegennahme von Anmeldungen durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen einreichen möchten.
- Die Universität Kaiserslautern-Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT).
Eckpunkte
- Die Universität Kaiserslautern-Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT) ist ab dem 1. Dezember 1999 ein Patentinformationszentrum.
- Sie ist befugt, Anmeldungen gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes sowie § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes entgegenzunehmen.
- Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts wird weitere Einzelheiten zur Entgegennahme der Anmeldungen veröffentlichen.
📄 Gesetzestext
PatInfoZBek 1999-111999-11-05BGBl I1999, 2193Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
(+++ Textnachweis ab: 12.11.1999 +++)
PatInfoZBek 1999-11(XXXX)Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind, wird bekannt gemacht, dass die Universität Kaiserslautern-Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT), Patentinformationszentrum -, Kaiserslautern,ab 1. Dezember 1999 zum Patentinformationszentrum im Sinne von § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), bestimmt ist.Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme der Anmeldungen.
PatInfoZBek 1999-11SchlussformelBundesministerium der Justiz
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.