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Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)

Kurz gesagt

Diese Verordnung verlängert die Anmeldefrist für bestimmte deutsche Auslandsbonds, die bereits in einem Verzeichnis aufgeführt sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

verordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist) Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sa

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:

§ 1Verlängerung der Anmeldefrist

Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete Frist wird für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds um ein Jahr verlängert.

§ 2Land Berlin

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.