Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen im Bereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost.
Was es regelt
- Die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen.
- Die Ausübung des Rechts zur Entlassung von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen.
- Die Zuständigkeiten für diese Ernennungen und Entlassungen.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten früherer Regelungen.
Wen es betrifft
- Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) im Bereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost.
- Vorstandsmitglieder für personelle und soziale Aufgaben der Unternehmen der Deutschen Bundespost und der Präsident des Sozialamts der Deutschen Bundespost.
Eckpunkte
- Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 wird übertragen.
- Diese Übertragung erfolgt an die Vorstandsmitglieder für personelle und soziale Aufgaben der Unternehmen der Deutschen Bundespost und den Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost.
- Das Direktorium der Deutschen Bundespost behält sich die Ernennung und Entlassung in besonderen Fällen vor.
- Die Anordnung ist mit Wirkung vom 11. Juni 1990 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
DBPDirErnAnO1990-06-11BGBl I1990, 2050Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen im
Bereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
(+++ Textnachweis ab: 11. 6.1990 +++)
DBPDirErnAnOI.Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich - den Vorstandsmitgliedern für personelle und soziale Aufgaben der Unternehmen der Deutschen Bundespost,dem Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost.
DBPDirErnAnOII.Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I genannten Beamten und Beamtinnen vor.
DBPDirErnAnOIII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt insoweit die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 6. Juli 1982 (BGBl. I S. 959) außer Kraft.
DBPDirErnAnOSchlußformelDas Direktorium der Deutschen Bundespost
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.