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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Übereinkommen zu, das die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis zum Ziel hat. Es regelt auch, wie die Maßnahmen dieses Übereinkommens in Deutschland umgesetzt und überwacht werden.

Was es regelt

  • Die Zustimmung Deutschlands zu einem Übereinkommen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis.
  • Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Erhaltungsmaßnahmen in Kraft zu setzen.
  • Die Regelung des Überwachungsverfahrens zur Einhaltung dieser Maßnahmen.
  • Die Zuständigkeit für die Durchführung der Maßnahmen.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Übereinkommens.
  • Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Eckpunkte

  • Deutschland stimmt dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis zu.
  • Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Maßnahmen zur Erhaltung und deren Überwachung per Rechtsverordnung in Kraft setzen.
  • Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann für das Überwachungsverfahren eingeschränkt werden.
  • Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung der Maßnahmen zuständig.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)Art 1Art 2Art 3Art 4

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der AntarktisStand

(+++ Textnachweis ab: 21.4.1982 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1Dem in Canberra am 11.

September 1980 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis wird zugestimmt.

Art 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.die von der Kommission angenommenen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis nach Artikel IX Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft zu setzen,2.das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung dieser Maßnahmen zu regeln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann für dieses Verfahren eingeschränkt werden.

Art 3

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.

Art 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.