Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung und die Übertragung ihrer Rechte und Pflichten. Es dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie über betriebliche Altersversorgung.
Was es regelt
- Die Auflösung einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
- Die Gesamtrechtsnachfolge für diese Anstalt.
- Die Kostentragung für die Abwicklung der übergegangenen Rechte und Pflichten.
Wen es betrifft
- Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung.
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
- Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
Eckpunkte
- Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.
- Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben trägt die Kosten der Abwicklung der übergegangenen Rechte und Pflichten.
- Das Gesetz ist am 2. September 2005 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
SVDDRAuflG2005-08-29BGBl I2005, 2546, 2553Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in AbwicklungDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10).
(+++ Textnachweis ab: 2.9.2005 +++)(+++ Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 41/2003 (CELEX Nr: 303L0041 +++)Das G wurde als Artikel 1a d. G v. 29.8.2005 I 2546 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 2.9.2005 in Kraft getreten.
SVDDRAuflG§ 1Auflösung der AnstaltDie Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - Anstalt des öffentlichen Rechts - (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
SVDDRAuflG§ 2GesamtrechtsnachfolgeDie Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.
SVDDRAuflG§ 3KostenDie aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
SVDDRAuflG§ 4Außerkrafttreten-
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.