Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung und die Übertragung ihrer Rechte und Pflichten. Es dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie über betriebliche Altersversorgung.
Was es regelt
- Die Auflösung einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
- Die Gesamtrechtsnachfolge für diese Anstalt.
- Die Kostentragung für die Abwicklung der übergegangenen Rechte und Pflichten.
Wen es betrifft
- Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung.
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
- Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
Eckpunkte
- Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.
- Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben trägt die Kosten der Abwicklung der übergegangenen Rechte und Pflichten.
- Das Gesetz ist am 2. September 2005 in Kraft getreten.
Gesetzestext
Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in AbwicklungDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und de
(+++ Textnachweis ab: 2.9.2005 +++)
(+++ Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 41/2003 (CELEX Nr: 303L0041 +++)
§ 1Auflösung der Anstalt
Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - Anstalt des öffentlichen Rechts - (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
§ 2Gesamtrechtsnachfolge
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.
§ 3Kosten
Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
§ 4
Außerkrafttreten-