Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen Deutschland und Portugal über Soziale Sicherheit und sieht einen Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen in der Krankenversicherung vor.
Was es regelt
- Die Durchführung des Abkommens, der Zusatzvereinbarung und des Zusatzprotokolls zur Sozialen Sicherheit.
- Den Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen für einzelne Träger der Krankenversicherung.
- Die Finanzierung dieses Ausgleichs durch Umlage.
Wen es betrifft
- Einzelne Träger der Krankenversicherung.
- Der Bundesverband der Ortskrankenkassen und andere Spitzenverbände der Krankenversicherung.
Eckpunkte
- Außergewöhnliche Belastungen für Krankenversicherungsträger können ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
- Über den Ausgleich entscheidet der Bundesverband der Ortskrankenkassen im Einvernehmen mit anderen Spitzenverbänden.
- Die Mittel für den Ausgleich werden durch eine Umlage auf alle Krankenversicherungsträger aufgebracht.
- Die Umlage erfolgt im Verhältnis der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres, einschließlich der Rentner.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkPRTG1968-05-29BGBl II1968, 473Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 2. 6.1968 +++)
SozSichAbkPRTGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkPRTGArt 1-
SozSichAbkPRTGArt 2Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens, der Zusatzvereinbarung und des Zusatzprotokolls für einzelne Träger der Krankenversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag der Bundesverband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle (Krankenversicherung) im Einvernehmen mit den anderen Spitzenverbänden der Krankenversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres, einschließlich der Rentner, aufgebracht.
SozSichAbkPRTGArt 3-
SozSichAbkPRTGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
SozSichAbkPRTGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.