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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, welche spezifischen amtlichen Prüf- und Gewährzeichen sowie Kennzeichen internationaler Organisationen nicht als Marke eingetragen werden dürfen. Sie dient der Klarstellung im Rahmen des Markengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MarkenG§8Bek 98-071998-07-10BGBl I1998, 1870Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (+++ Textnachweis ab: 22. 7.1998 +++) MarkenG§8Bek 98-07I.Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist: Konformitätsmarke der Republik Guinea (Anlage 1) MarkenG§8Bek 98-07II.Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen des Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technologie (Anlage 2) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1216). Bundesministerium der Justiz MarkenG§8Bek 98-07Anlage 1(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1871) Konformitätsmarke der Republik Guinea (... nicht darstellbare Abbildung) Farben: weiße Schrift auf grünem Grund MarkenG§8Bek 98-07Anlage 2(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1872) Name und Kennzeichen mit Abkürzung desInternationalen Zentrums für Wissenschaft und TechnologieName:International Science and Technology CenterKennzeichen:(Farben: schwarz-grün)mit Abkürzung in lateinischen und kyrillischen Buchstaben: (... nicht darstellbare Abbildung)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.