Kurz gesagt
Diese Anordnung überträgt bestimmte Zuständigkeiten im Beamtenrecht auf den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek. Es geht dabei um Entscheidungen bei Widersprüchen und die Vertretung bei Klagen.
Was es regelt
- Entscheidungen über Widersprüche in verschiedenen Bereichen des Beamtenrechts.
- Die Vertretung bei Klagen, die aus dem Beamtenverhältnis entstehen.
- Die Möglichkeit für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats, Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben.
Wen es betrifft
- Den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek.
- Beamte der Deutschen Bibliothek, die von Verwaltungsakten oder Ansprüchen in den genannten Rechtsgebieten betroffen sind.
Eckpunkte
- Der Generaldirektor entscheidet über Widersprüche in den Gebieten Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Beihilfenrecht sowie Arbeitszeit, Anordnung, Genehmigung und Ausgleich von Mehrarbeit.
- Der Generaldirektor vertritt bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
- Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann sich die Ausübung seiner Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Einzelfall vorbehalten.
- Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BeamtZustÜAnO1987-01-28BGBl I1987, 522Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Beamtenrechts auf den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
(+++ Textnachweis ab: 12.2.1987 +++)
BeamtZustÜAnOI.Hiermit übertrage ich auf den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek, soweit er nicht selbst betroffen ist, 1.die Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Beihilfenrechts sowie auf den Gebieten Arbeitszeit, Anordnung, Genehmigung und Ausgleich von Mehrarbeit (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 - BGBl. I S. 462); 2.die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 - BGBl. I S. 479).
BeamtZustÜAnOII.Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann sich im Einzelfall die Ausübung seiner Befugnisse als oberste Dienstbehörde vorbehalten.
BeamtZustÜAnOIII.Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
BeamtZustÜAnOSchlußformelDer Vorsitzende des Verwaltungsrats der Deutschen Bibliothek
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.