Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung des Bundespräsidenten regelt die Genehmigung zur Annahme und zum Tragen bestimmter Orden und Ehrenzeichen. Sie legt fest, wann eine solche Genehmigung als erteilt gilt.
Was es regelt
- Die Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen.
- Die Genehmigung zum Tragen von Orden und Ehrenzeichen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt wurden.
- Fälle, in denen die Genehmigung zur Annahme mit der Aushändigung der Auszeichnung erteilt wird.
Wen es betrifft
- Personen, die Orden und Ehrenzeichen erhalten.
- Personen, die Orden und Ehrenzeichen tragen möchten.
Eckpunkte
- Die Genehmigung zur Annahme wird mit der Aushändigung erteilt für Auszeichnungen von den Vereinten Nationen, der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages.
- Die Genehmigung zur Annahme wird auch für Orden und Ehrenzeichen erteilt, die im Rahmen von Ordensaustauschen bei Staatsbesuchen oder an abberufene Diplomaten im Rahmen der Gegenseitigkeit verliehen werden.
- Das Tragen von Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 7. Mai 2009 ausgehändigt wurden und unter die genannten Kategorien fallen, ist hiermit genehmigt.
- Diese Bekanntmachung ist am 7. Mai 2009 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
OrdenG§5Bek 20092009-05-06BGBl I2009, 1045Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen (+++ Textnachweis ab: 7.5.2009 +++)
OrdenG§5Bek 2009(XXXX)1.Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung erteilt: a)für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden;b)für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches anlässlich von Staatsbesuchen verliehen werden;c)für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen der Gegenseitigkeit verliehen werden.2.Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt worden sind, zu tragen, wird hiermit nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt.3.Diese Bekanntmachung tritt am 7. Mai 2009 in Kraft.
OrdenG§5Bek 2009SchlussformelDer Bundespräsident
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.