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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz besagt, dass bestimmte Bezeichnungen und Symbole, die mit dem Ramsar-Übereinkommen über Feuchtgebiete zusammenhängen, nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 4 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

  • Es regelt den Ausschluss bestimmter Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen von der Eintragung als Warenzeichen.
  • Es bezieht sich auf das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971).
  • Es legt fest, dass der Name, die Abkürzung "RAMSAR" und das Kennzeichen dieses Übereinkommens nicht als Warenzeichen verwendet werden dürfen.

Wen es betrifft

  • Unternehmen oder Personen, die Warenzeichen anmelden möchten.
  • Jeder, der die Bezeichnung, Abkürzung oder das Kennzeichen des Ramsar-Übereinkommens als Warenzeichen nutzen möchte.

Eckpunkte

  • Die Bezeichnung "CONVENTION ON WETLANDS OF INTERNATIONAL IMPORTANCE ESPECIALLY AS WATERFOWL HABITAT (RAMSAR, 1971)" (englisch und französisch) ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Die Abkürzung "RAMSAR" ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Das Kennzeichen des Übereinkommens ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Diese Regelung basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4

RAMSARBek1993-03-10BGBl I1993, 398Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 3. 4.1993 +++)

§4RAMSARBek(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Kennzeichen des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971) (Anlage)von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  2. Mai 1992 (BGBl. I S. 1024).

§4RAMSARBek

Anlage(Fundstelle: BGBl. I 1993, 399)Name:CONVENTION ON WETLANDS OF INTERNATIONAL IMPORTANCE ESPECIALLY AS WATERFOWL HABITAT (RAMSAR, 1971)(englisch) CONVENTION RELATIVE AUX ZONES HUMIDES D'IMPORTANCE INTERNATIONALE PARTICULIEREMENT COMME HABITATS DES OISEAUX D'EAU (RAMSAR, 1971)(französisch) Abkürzung:RAMSAR Kennzeichen: (farbig)... (nicht darstellbares Kennzeichen) CONVENTION ON WETLANDS OF INTERNATIONAL IMPORTANCE ESPECIALLY AS WATERFOWL HABITAT (RAMSAR, 1971) CONVENTION RELATIVE AUX ZONES HUMIDES D'IMPORTANCE INTERNATIONALE PARTICULIEREMENT COMME HABITATS DES OISEAUX D'EAU (RAMSAR, 1971)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.