Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes und passt bestehende Heimverhältnisse an neue rechtliche Bestimmungen an.
Was es regelt
- Die Anwendung des Gesetzes im Land Berlin.
- Die Überführung bestehender Heimverhältnisse in das neue Recht.
- Spezifische Ausnahmen für Leistungen und Zinsregelungen bei vor Inkrafttreten geschlossenen Verträgen.
Wen es betrifft
- Personen, die in einem Heim leben und deren Heimverhältnis durch einen Vertrag geregelt ist.
- Vertragspartner von Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden.
Eckpunkte
- Bestehende Heimverhältnisse richten sich ab Inkrafttreten des Gesetzes nach dem neuen Recht.
- § 14 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung auf Leistungen aus Verträgen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden.
- § 14 Abs. 4 zur Verzinsung gilt nicht für Heimverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart wurden, wenn der Ausschluss der Verzinsung ausdrücklich vereinbart wurde.
- Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.
📄 Gesetzestext
HeimGÄndG 11990-04-23BGBl I1990, 758Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1990 +++)
HeimGÄndG 1EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
HeimGÄndG 1Art 1-
HeimGÄndG 1Art 2-
HeimGÄndG 1Art 3Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
HeimGÄndG 1Art 4Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.
HeimGÄndG 1Art 5InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.