Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für Entscheidungen über Beschwerden und für die Vertretung bei Klagen von Mitarbeitern des Auswärtigen Amts in Reisekostenfragen zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Reisekostenangelegenheiten.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die diese Reisekostenangelegenheiten betreffen.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Auswärtigen Amts.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Widersprüche, wenn es den ursprünglichen Bescheid erlassen oder abgelehnt hat.
- Das Auswärtige Amt kann in Einzelfällen selbst über Widersprüche entscheiden.
- Das Bundesverwaltungsamt vertritt die Bundesrepublik Deutschland in Gerichtsverfahren zu diesen Angelegenheiten.
- Das Auswärtige Amt kann in Einzelfällen die Vertretung in Gerichtsverfahren selbst übernehmen.
📄 Gesetzestext
AARKZustAnOAARKZustAnO2013-01-08BGBl I2013, 68Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Reisekostenangelegenheiten (+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)
AARKZustAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Auswärtige Amt an:
AARKZustAnOI.Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
AARKZustAnOII.Dem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Abschnitt I übertragen. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung selbst wahrzunehmen.
AARKZustAnOIII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.