Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die beschleunigte Abwicklung bestimmter alter Forderungen, indem es eine frühere Entschuldungsregelung aufhebt und die betroffenen Forderungen fällig stellt.

Was es regelt

  • Die Aufhebung der Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik.
  • Die Fälligkeit der von dieser Entschuldung betroffenen Forderungen.
  • Einen Abschlag auf die zu erfüllenden Forderungen.
  • Möglichkeiten zur Stundung in Härtefällen.

Wen es betrifft

  • Personen, die von der Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern vom 17. Februar 1954 betroffen waren.
  • Forderungen, die am 31. Dezember 2004 noch von dieser Entschuldung betroffen sind.

Eckpunkte

  • Die Entschuldung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.
  • Betroffene Forderungen werden zum 1. Januar 2005 fällig.
  • Die Forderungen sind um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen.
  • In Härtefällen kann eine Stundung vereinbart werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen Das G wurde als Artikel 5 des G v. 10.12.2003 I 2471 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 12 dieses G

(+++ Textnachweis ab: 17.12.2003 +++)

§ 1Aufhebung der Entschuldung

Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom

  1. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom
  2. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.

§ 2Fälligkeit

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

§ 3Abschlag und Härteregelung

Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

§ 4Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt

Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.