Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die beschleunigte Abwicklung bestimmter alter Forderungen, indem es eine frühere Entschuldungsregelung aufhebt und die betroffenen Forderungen fällig stellt.
Was es regelt
- Die Aufhebung der Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik.
- Die Fälligkeit der von dieser Entschuldung betroffenen Forderungen.
- Einen Abschlag auf die zu erfüllenden Forderungen.
- Möglichkeiten zur Stundung in Härtefällen.
Wen es betrifft
- Personen, die von der Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern vom 17. Februar 1954 betroffen waren.
- Forderungen, die am 31. Dezember 2004 noch von dieser Entschuldung betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Entschuldung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.
- Betroffene Forderungen werden zum 1. Januar 2005 fällig.
- Die Forderungen sind um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen.
- In Härtefällen kann eine Stundung vereinbart werden.
📄 Gesetzestext
AltfAbwG2003-12-10BGBl I2003, 2471, 2475Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen
(+++ Textnachweis ab: 17.12.2003 +++)Das G wurde als Artikel 5 des G v. 10.12.2003 I 2471 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 12 dieses G am 17.12.2003 in Kraft getreten.
AltfAbwG§ 1Aufhebung der EntschuldungDie Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.
AltfAbwG§ 2FälligkeitDie am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.
AltfAbwG§ 3Abschlag und HärteregelungDie in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.
AltfAbwG§ 4Wegfall der Entschuldung zu früherem ZeitpunktDer Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.