Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und führt eine neue Regelung für Unterhaltsansprüche früherer Ehefrauen ein.
Was es regelt
- Die Anpassung von Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes.
- Die Bedingungen, unter denen eine Versorgung an frühere Ehefrauen geleistet wird.
- Eine Besitzstandsklausel für die Anwendung der neuen Regelung.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Frühere Ehefrauen, die unterhaltsberechtigt sind oder Unterhaltsleistungen erhalten hätten.
- Personen, die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten.
Eckpunkte
- Eine Versorgung an frühere Ehefrauen wird nur geleistet, solange diese nach eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wären oder Unterhaltsleistungen erhalten hätten.
- Die Regelung für frühere Ehefrauen (Artikel 1 Nr. 13) gilt nur für Ehen, die nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurden.
- Das Gesetz tritt, soweit nicht anders bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
📄 Gesetzestext
KOVAnpG 99. AnpG-KOV1977-06-27BGBl I1977, 1037Neuntes Anpassungsgesetz-KOVNeuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1977 +++)
Art. 2 d. G. ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Nr. 20 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1070 ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. i DBuchst. tt G v. 8.12.2010 I 1864.
KOVAnpG 9Art 1Nr. 1 bis 12 13.In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Nr. 14 bis 19
Art. 1 Nr. 13 Kursivdruck: Abgedruckt im Hinblick auf Art. 2
KOVAnpG 9Art 2BesitzstandsklauselArtikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.
KOVAnpG 9Art 3Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
KOVAnpG 9Art 4Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.