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Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und führt eine neue Regelung für Unterhaltsansprüche früherer Ehefrauen ein.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KOVAnpG 99. AnpG-KOV1977-06-27BGBl I1977, 1037Neuntes Anpassungsgesetz-KOVNeuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1. 7.1977 +++) Art. 2 d. G. ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. K Abschn. III Nr. 20 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1070 ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. i DBuchst. tt G v. 8.12.2010 I 1864. KOVAnpG 9Art 1Nr. 1 bis 12 13.In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Nr. 14 bis 19 Art. 1 Nr. 13 Kursivdruck: Abgedruckt im Hinblick auf Art. 2 KOVAnpG 9Art 2BesitzstandsklauselArtikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde. KOVAnpG 9Art 3Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. KOVAnpG 9Art 4Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft. (2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.