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Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und führt eine neue Regelung für Unterhaltsansprüche früherer Ehefrauen ein.

Was es regelt

  • Die Anpassung von Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes.
  • Die Bedingungen, unter denen eine Versorgung an frühere Ehefrauen geleistet wird.
  • Eine Besitzstandsklausel für die Anwendung der neuen Regelung.
  • Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.

Wen es betrifft

  • Frühere Ehefrauen, die unterhaltsberechtigt sind oder Unterhaltsleistungen erhalten hätten.
  • Personen, die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten.

Eckpunkte

  • Eine Versorgung an frühere Ehefrauen wird nur geleistet, solange diese nach eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wären oder Unterhaltsleistungen erhalten hätten.
  • Die Regelung für frühere Ehefrauen (Artikel 1 Nr. 13) gilt nur für Ehen, die nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurden.
  • Das Gesetz tritt, soweit nicht anders bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.
  • Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)Art 1Art 2Art 3Art 4

gesetz-KOVNeuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes Art. 2 d. G. ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap. VIII Sachg. K Absc

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1977 +++)

Art 1Nr.

1 bis 12 13.In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Nr. 14 bis 19 Art. 1 Nr. 13 Kursivdruck: Abgedruckt im Hinblick auf Art. 2

Art 2Besitzstandsklausel

Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.

Art 3Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 4Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.
(2)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.