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Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes und regelt die Anpassung des bestehenden Heimgesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
HeimGÄndG 21997-02-03BGBl I1997, 158Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (+++ Textnachweis ab: 13. 2.1997 +++) HeimGÄndG 2EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: HeimGÄndG 2Art 1- HeimGÄndG 2Art 2Neufassung des HeimgesetzesDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. HeimGÄndG 2Art 3Übergangsvorschriften(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1a des Heimgesetzes ohne Anzeige betreibt, hat den Betrieb innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 7 des Heimgesetzes gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Heimgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen wird. (2) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht. HeimGÄndG 2Art 4- HeimGÄndG 2Art 5InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.