Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gleichwertigkeit von Typgenehmigungen, Einbau- und Funktionsprüfvorschriften sowie Konformitätserklärungen für bestimmte Schiffsausrüstungen. Es stellt sicher, dass Genehmigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte anerkannt werden, wenn sie ähnliche Anforderungen erfüllen.
Was es regelt
- Gleichwertigkeit von Typgenehmigungen für Bordkläranlagen, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger.
- Gleichwertigkeit von Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern.
- Gleichwertigkeit von Konformitätserklärungen.
Wen es betrifft
- Hersteller und Betreiber von Bordkläranlagen, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern.
- Behörden, die Typgenehmigungen und Konformitätserklärungen ausstellen oder anerkennen.
Eckpunkte
- Typgenehmigungen für Bordkläranlagen, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger sind gleichwertig, wenn sie auf Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/1629 oder der Rheinschiffsuntersuchungsordnung basieren.
- Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern sind gleichwertig, wenn sie auf den genannten europäischen oder Rheinschifffahrts-Regelwerken beruhen.
- Konformitätserklärungen sind gleichwertig, wenn sie aufgrund der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/1629 oder der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurden.
- Die Gleichwertigkeit gilt für Genehmigungen und Vorschriften aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868.
📄 Gesetzestext
BinSchUO2018Anh VII2018-09-21BGBl I2018, 1398, 1520Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärung(Anhang VII der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398) (+++ Textnachweis ab: 7.10.2018 +++)(+++ Text der Verordnung siehe: BinSchUO 2018 +++)
BinSchUO2018Anh VII(XXXX)(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1520)
Bezüglich der Gleichwertigkeit gilt, dass 1.einer Typgenehmigung für Bordkläranlagen, Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger,2.den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern sowie3.einer Konformitätserklärungnach dieser Verordnung jeweils solche 1.Typgenehmigungen,2.im Fall einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie3.Konformitätserklärungengleichwertig sind, die jeweils aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie (EU) 2016/1629 der Europäischen Union oder eines die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Rheinschiffsuntersuchungsordnung umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilt oder erlassen worden sind.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.