Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von bestimmten Dienstposten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Deutschen Patent- und Markenamt. Sie legt fest, wer die Befugnis hat, diese Dienstposten zu vergeben.
Was es regelt
- Die Übertragung von Dienstposten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage.
- Die Befugnis zur Ausübung des Rechts zur Übertragung dieser Dienstposten.
- Die Bereiche, in denen diese Dienstposten angesiedelt sind.
Wen es betrifft
- Die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes.
- Mitarbeiter in den Gruppenleitungen und als Beauftragte für Klassifikation und Dokumentation der Hauptabteilung 1/I (Patente I) und 1/II (Patente II).
Eckpunkte
- Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes erhält widerruflich das Recht zur Übertragung der Dienstposten.
- Es handelt sich um Dienstposten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage.
- Die betroffenen Bereiche sind die Hauptabteilung 1/I (Patente I) und 1/II (Patente II), speziell die Gruppenleitungen und Beauftragten für Klassifikation und Dokumentation.
- Die Bundesministerin der Justiz behält sich die Übertragung dieser Dienstposten für besondere Fälle vor.
📄 Gesetzestext
DPMADPostA15AnO2010-04-14BGBl I2010, 620Anordnung über die Übertragung von Dienstposten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Bereich der Hauptabteilung 1/I (Patente I) und Hauptabteilung 1/II (Patente II) beim Deutschen Patent- und Markenamt (+++ Textnachweis ab: 1.6.2010 +++) (+++ Zur Nichtanwendung vgl. III. (Abschn. III) Satz 2 AnO 2030-11-47-57 v. 30.10.2023 I Nr. 307 (BMJErnAnO 2023) +++)
DPMADPostA15AnOI.Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Übertragung von Dienstposten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Bereich der Gruppenleitungen und Beauftragten für Klassifikation und Dokumentation der Hauptabteilung 1/I (Patente I) und 1/II (Patente II) des Deutschen Patent- und Markenamtes übertragen.
DPMADPostA15AnOII.Für besondere Fälle behalte ich mir die Übertragung der unter I. genannten Dienstposten vor.
DPMADPostA15AnOIII.Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
DPMADPostA15AnOSchlussformelDie Bundesministerin der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.