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Anordnung über die Übertragung von Dienstposten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Bereich der Hauptabteilung 1/I (Patente I) und Hauptabteilung 1/

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Übertragung von bestimmten Dienstposten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Deutschen Patent- und Markenamt. Sie legt fest, wer die Befugnis hat, diese Dienstposten zu vergeben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DPMADPostA15AnO2010-04-14BGBl I2010, 620Anordnung über die Übertragung von Dienstposten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Bereich der Hauptabteilung 1/I (Patente I) und Hauptabteilung 1/II (Patente II) beim Deutschen Patent- und Markenamt (+++ Textnachweis ab: 1.6.2010 +++) (+++ Zur Nichtanwendung vgl. III. (Abschn. III) Satz 2 AnO 2030-11-47-57 v. 30.10.2023 I Nr. 307 (BMJErnAnO 2023) +++) DPMADPostA15AnOI.Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Übertragung von Dienstposten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Bereich der Gruppenleitungen und Beauftragten für Klassifikation und Dokumentation der Hauptabteilung 1/I (Patente I) und 1/II (Patente II) des Deutschen Patent- und Markenamtes übertragen. DPMADPostA15AnOII.Für besondere Fälle behalte ich mir die Übertragung der unter I. genannten Dienstposten vor. DPMADPostA15AnOIII.Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. DPMADPostA15AnOSchlussformelDie Bundesministerin der Justiz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.