Kurz gesagt
Dieser Erlass genehmigt die Stiftung und Verleihung bestimmter Ehrenzeichen des Johanniterordens. Er legt auch fest, dass Änderungen an diesen Ehrenzeichen und ihren Bedingungen genehmigt werden müssen.
Was es regelt
- Die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von fünf spezifischen Ehrenzeichen des Johanniterordens.
- Die Genehmigung der Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen dieser Ehrenzeichen.
- Die Veröffentlichung dieser Bestimmungen, Bedingungen, Abbildungen und Beschreibungen im Bundesanzeiger.
- Die Notwendigkeit einer Genehmigung für jede Änderung der Stiftungsbestimmungen, Verleihungsbedingungen, Form oder Benennung der Ehrenzeichen.
Wen es betrifft
- Die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden.
- Der Bundespräsident und der Bundesminister des Innern.
Eckpunkte
- Fünf spezifische Ehrenzeichen des Johanniterordens werden genehmigt: Herrenmeisterkreuz, Kreuz der Ehrenmitglieder, Kommendatorenkreuz, Rechtsritterkreuz, Ehrenritterkreuz.
- Die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen dieser Ehrenzeichen sind genehmigt.
- Alle genehmigten Ehrenzeichen, ihre Bestimmungen und Bedingungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
- Jede Änderung der Bestimmungen, Bedingungen, Form oder Benennung der Ehrenzeichen bedarf einer Genehmigung.
📄 Gesetzestext
OrdenErl 21959-06-15BGBl I1959, 293Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden
und Ehrenzeichen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
OrdenErl 2Art 1Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden: 1.Herrenmeisterkreuz, 2.Kreuz der Ehrenmitglieder, 3.Kommendatorenkreuz, 4.Rechtsritterkreuz, 5.Ehrenritterkreuz.
OrdenErl 2Art 2Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 genannten Ehrenzeichen.
OrdenErl 2Art 3Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
OrdenErl 2Art 4Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
OrdenErl 2SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.