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Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Kurz gesagt

Dieser Erlass genehmigt die Stiftung und Verleihung bestimmter Ehrenzeichen des Johanniterordens. Er legt auch fest, dass Änderungen an diesen Ehrenzeichen und ihren Bedingungen genehmigt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
OrdenErl 21959-06-15BGBl I1959, 293Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) OrdenErl 2Art 1Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden: 1.Herrenmeisterkreuz, 2.Kreuz der Ehrenmitglieder, 3.Kommendatorenkreuz, 4.Rechtsritterkreuz, 5.Ehrenritterkreuz. OrdenErl 2Art 2Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 genannten Ehrenzeichen. OrdenErl 2Art 3Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht. OrdenErl 2Art 4Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung. OrdenErl 2SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.