← Deutschland

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für Direktoren und Lehrer an Europäischen Schulen im Ausland. Sie legt fest, dass bestimmte Zulagen von der Einkommensteuer befreit sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

EuSchulAuslVorRV1995-08-18BGBl II1995, 676Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland (+++ Textnachweis ab:

  1. 1.1995 +++) EuSchulAuslVorRVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom
  2. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom
  3. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
  4. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung: EuSchulAuslVorRV§ 1Die Zulagen, die den Direktoren und Lehrern der in Anwendung des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen vom
  5. April 1962 (BGBl. 1969 II S. 1301) im Ausland gegründeten Schulen auf Grund der Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung gezahlt werden, sind von der Einkommensteuer befreit. EuSchulAuslVorRV§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  6. Januar 1995 in Kraft. EuSchulAuslVorRVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.