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Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem internationalen Übereinkommen und einem Protokoll zur Regelung des Walfangs zu. Es ermächtigt außerdem zur Umsetzung von Änderungen und bestimmt Zuständigkeiten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WalfÜbkG1982-06-18BGBl II1982, 558Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des WalfangsStandZuletzt geändert durch Art. 361 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 23.6.1982 +++) WalfÜbkGEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: WalfÜbkGArt 1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs und dem Protokoll vom 19. November 1956 zu diesem Übereinkommen wird zugestimmt. WalfÜbkGArt 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlage des Übereinkommens nach dessen Artikel V, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. WalfÜbkGArt 3Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung von Vorschriften zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände zuständig. WalfÜbkGArt 4Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Übereinkommens in der am Tage seines Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben. WalfÜbkGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.