Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem internationalen Übereinkommen und einem Protokoll zur Regelung des Walfangs zu. Es ermächtigt außerdem zur Umsetzung von Änderungen und bestimmt Zuständigkeiten.
Was es regelt
- Den Beitritt Deutschlands zum Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs.
- Den Beitritt Deutschlands zum Protokoll vom 19. November 1956 zu diesem Übereinkommen.
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, Änderungen der Anlage des Übereinkommens in Kraft zu setzen.
- Die Zuständigkeit für die Durchführung von Vorschriften zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Übereinkommens.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Eckpunkte
- Deutschland stimmt dem Internationalen Walfang-Übereinkommen von 1946 und dem Protokoll von 1956 zu.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darf Änderungen der Übereinkommensanlage in Kraft setzen, solange sie den Zielen des Übereinkommens entsprechen.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Umsetzung von Regeln zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände zuständig.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Übereinkommens im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.
📄 Gesetzestext
WalfÜbkG1982-06-18BGBl II1982, 558Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur
Regelung des WalfangsStandZuletzt geändert durch Art. 361 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 23.6.1982 +++)
WalfÜbkGEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
WalfÜbkGArt 1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs und dem Protokoll vom 19. November 1956 zu diesem Übereinkommen wird zugestimmt.
WalfÜbkGArt 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlage des Übereinkommens nach dessen Artikel V, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.
WalfÜbkGArt 3Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung von Vorschriften zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände zuständig.
WalfÜbkGArt 4Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Übereinkommens in der am Tage seines Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.
WalfÜbkGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.