Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem internationalen Übereinkommen und einem Protokoll zur Regelung des Walfangs zu. Es ermächtigt außerdem zur Umsetzung von Änderungen und bestimmt Zuständigkeiten.
Was es regelt
- Den Beitritt Deutschlands zum Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs.
- Den Beitritt Deutschlands zum Protokoll vom 19. November 1956 zu diesem Übereinkommen.
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, Änderungen der Anlage des Übereinkommens in Kraft zu setzen.
- Die Zuständigkeit für die Durchführung von Vorschriften zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Übereinkommens.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Eckpunkte
- Deutschland stimmt dem Internationalen Walfang-Übereinkommen von 1946 und dem Protokoll von 1956 zu.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darf Änderungen der Übereinkommensanlage in Kraft setzen, solange sie den Zielen des Übereinkommens entsprechen.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Umsetzung von Regeln zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände zuständig.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Übereinkommens im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des WalfangsStand
(+++ Textnachweis ab: 23.6.1982 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Internationalen Übereinkommen vom
- Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs und dem Protokoll vom
- November 1956 zu diesem Übereinkommen wird zugestimmt.
Art 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlage des Übereinkommens nach dessen Artikel V, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.
Art 3
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung von Vorschriften zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände zuständig.
Art 4
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Übereinkommens in der am Tage seines Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.