Diese Verordnung vereinfacht die Erhebung der Lotteriesteuer, indem sie festlegt, wann von der Festsetzung der Steuer abgesehen werden kann.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit geltenden Fassung ist abzusehen, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von 5 Euro nicht übersteigt.
Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.