Kurz gesagt
Diese Anordnung legt fest, welche Behörden für die Einleitung von Disziplinarverfahren bei bestimmten Einrichtungen im Bereich Post und Telekommunikation zuständig sind.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Einleitung von Disziplinarverfahren.
- Die spezifischen Einleitungsbehörden für Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.
- Die spezifischen Einleitungsbehörden für Beamte der Unfallkasse Post und Telekom.
- Die spezifischen Einleitungsbehörden für Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
Wen es betrifft
- Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.
- Beamte der Unfallkasse Post und Telekom.
- Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
Eckpunkte
- Der Vorstand der Bundesanstalt ist Einleitungsbehörde für alle Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.
- Für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter der Unfallkasse Post und Telekom ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation die Einleitungsbehörde.
- Für die übrigen Beamten der Unfallkasse ist der Geschäftsführer der Unfallkasse die Einleitungsbehörde.
- Für den Kurator und seinen ständigen Vertreter der Museumsstiftung Post und Telekommunikation ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation die Einleitungsbehörde, während für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung zuständig ist.
📄 Gesetzestext
EinlBehPostAnO1995-05-18BGBl I1995, 775Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und
Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
(+++ Textnachweis ab: 10. 6.1995 +++)
EinlBehPostAnOEingangsformelAuf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) ordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:
EinlBehPostAnOI.Einleitungsbehörden sind 1.bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt, 2.bei der Unfallkasse Post und Telekoma)für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, b)für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse, 3.bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikationa)für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, b)für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
EinlBehPostAnOII.Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.