Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung bestimmter Aufgaben der Oberfinanzdirektion Koblenz auf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
Was sie regelt
- Die Übertragung von Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz.
- Die betroffenen geografischen Bezirke für diese Aufgabenübertragung.
Wen es betrifft
- Die Oberfinanzdirektion Koblenz.
- Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
Eckpunkte
- Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz werden übertragen.
- Die Übertragung erfolgt für den Bezirk der kreisfreien Stadt und des Landkreises Ludwigshafen sowie der kreisfreien Städte Worms und Frankenthal.
- Die Aufgaben werden auf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe übertragen.
- Diese Verordnung ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft.
Gesetzestext
OFDKOAufgÜbertrV2002-08-15BGBl I2002, 3540Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Koblenz (+++ Textnachweis ab:
- 1.2002 +++) OFDKOAufgÜbertrVEingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), von denen § 8 Abs. 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert und § 8 Abs. 3 Satz 5 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg: OFDKOAufgÜbertrV§ 1Die Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz im Sinne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes werden für den Bezirk der kreisfreien Stadt und des Landkreises Ludwigshafen sowie der kreisfreien Städte Worms und Frankenthal auf die Oberfinanzdirektion Karlsruhe übertragen. OFDKOAufgÜbertrV§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Januar 2002 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.