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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, welche Zeichen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen und welche amtlichen Prüfzeichen anerkannt werden. Sie ergänzt frühere Regelungen im Rahmen des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4EFTA/FINBek1994-09-28BGBl I1994, 3013Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 25.10.1994 +++) WZG§4EFTA/FINBekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist. WZG§4EFTA/FINBekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2). WZG§4EFTA/FINBekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBl. I S. 849). WZG§4EFTA/FINBekSchlußformelBundesministerium der Justiz WZG§4EFTA/FINBekAnlage 1Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014) WZG§4EFTA/FINBekAnlage 2Finnisches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte (schwarz oder mittelblau) (Inhalt: Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.