Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt, welche Zeichen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen und welche amtlichen Prüfzeichen anerkannt werden. Sie ergänzt frühere Regelungen im Rahmen des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Ausschluss bestimmter Zeichen von der Eintragung als Warenzeichen.
- Bekanntmachung eines amtlichen Prüf- und Gewährzeichens für elektrische Geräte.
- Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a und § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
- Fortführung einer früheren Bekanntmachung vom 5. April 1994.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen eintragen lassen möchten.
- Hersteller und Vertreiber elektrischer Geräte, insbesondere in Finnland.
Eckpunkte
- Das Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte, das in Finnland eingeführt ist, wird bekanntgemacht.
- Die Regelungen basieren auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a und § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung wurde am 28. September 1994 erlassen.
📄 Gesetzestext
WZG§4EFTA/FINBek1994-09-28BGBl I1994, 3013Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 25.10.1994 +++)
WZG§4EFTA/FINBekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
WZG§4EFTA/FINBekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).
WZG§4EFTA/FINBekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBl. I S. 849).
WZG§4EFTA/FINBekSchlußformelBundesministerium der Justiz
WZG§4EFTA/FINBekAnlage 1Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)
WZG§4EFTA/FINBekAnlage 2Finnisches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte (schwarz oder mittelblau)
(Inhalt: Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.