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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, welche Zeichen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen und welche amtlichen Prüfzeichen anerkannt werden. Sie ergänzt frühere Regelungen im Rahmen des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

  • Ausschluss bestimmter Zeichen von der Eintragung als Warenzeichen.
  • Bekanntmachung eines amtlichen Prüf- und Gewährzeichens für elektrische Geräte.
  • Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a und § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
  • Fortführung einer früheren Bekanntmachung vom 5. April 1994.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen eintragen lassen möchten.
  • Hersteller und Vertreiber elektrischer Geräte, insbesondere in Finnland.

Eckpunkte

  • Das Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte, das in Finnland eingeführt ist, wird bekanntgemacht.
  • Die Regelungen basieren auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a und § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
  • Die Bekanntmachung wurde am 28. September 1994 erlassen.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4

EFTA/FINBek1994-09-28BGBl I1994, 3013Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 25.10.1994 +++)

§4EFTA/FINBek

I.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

§4EFTA/FINBek

II.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).

§4EFTA/FINBek

III.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBl. I S. 849).

§4EFTA/FINBek

SchlußformelBundesministerium der Justiz

§4EFTA/FINBek

Anlage 1Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)

§4EFTA/FINBek

Anlage 2Finnisches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte (schwarz oder mittelblau) (Inhalt: Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.