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Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Sozialversicherung von Arbeitne

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die vorübergehend von Deutschland nach Polen oder umgekehrt entsandt werden, basierend auf einem Abkommen von 1973. Es stellt sicher, dass die Kosten für Sachleistungen im Falle eines Unfalls zwischen den zuständigen Versicherungsträgern erstattet und umgelegt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SVAbkPOLG1974-06-28BGBl II1974, 925Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend entsandt werdenStandZuletzt geändert durch Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 G v. 20.12.1988 I 2477(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++) SVAbkPOLGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: SVAbkPOLGArt 1- SVAbkPOLGArt 2(1) In den Fällen des Artikels 7 Abs. 3 des Abkommens haben die Träger der Unfallversicherung dem Träger der Krankenversicherung, der die Sachleistungen erbracht hat, die Kosten für diese Leistungen zu erstatten. (2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt auch für die Aufwendungen der Erstversorgung nach Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens. Die Erstattung und Umlage führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. durch. SVAbkPOLGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. SVAbkPOLGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.