Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die vorübergehend von Deutschland nach Polen oder umgekehrt entsandt werden, basierend auf einem Abkommen von 1973. Es stellt sicher, dass die Kosten für Sachleistungen im Falle eines Unfalls zwischen den zuständigen Versicherungsträgern erstattet und umgelegt werden.
Was es regelt
- Die Erstattung von Kosten für Sachleistungen der Krankenversicherung durch die Unfallversicherungsträger in bestimmten Fällen.
- Die Umlage dieser Kosten auf alle Träger der Unfallversicherung.
- Die Abwicklung der Erstattung und Umlage durch den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
- Die Anwendung des Gesetzes im Land Berlin unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, die vorübergehend zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen entsandt werden.
- Träger der Unfallversicherung und der Krankenversicherung.
Eckpunkte
- Die Träger der Unfallversicherung müssen die Kosten für Sachleistungen der Krankenversicherung erstatten, wenn diese Leistungen in den Fällen des Artikels 7 Abs. 3 des Abkommens erbracht wurden.
- Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt.
- Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. führt die Erstattung und Umlage durch.
- Das Gesetz gilt auch für die Aufwendungen der Erstversorgung nach Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens.
📄 Gesetzestext
SVAbkPOLG1974-06-28BGBl II1974, 925Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1973 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Sozialversicherung von
Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend entsandt
werdenStandZuletzt geändert durch Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 G v. 20.12.1988 I 2477(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)
SVAbkPOLGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SVAbkPOLGArt 1-
SVAbkPOLGArt 2(1) In den Fällen des Artikels 7 Abs. 3 des Abkommens haben die Träger der Unfallversicherung dem Träger der Krankenversicherung, der die Sachleistungen erbracht hat, die Kosten für diese Leistungen zu erstatten.
(2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt auch für die Aufwendungen der Erstversorgung nach Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens. Die Erstattung und Umlage führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. durch.
SVAbkPOLGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
SVAbkPOLGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.